Willensvollstrecker

Was ist ein Willensvollstrecker?

Der Erblasser kann in einem Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB).

Was bedeutet handlungsfähig?

Dies bedeutet, dass eine Person volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).

Worin besteht die Aufgabe eines Willensvollstreckers?

Willensvollstrecker müssen den Willen des Erblassers vertreten, die Erbschaft verwalten, die Schulden des Erblassers bezahlen, die Vermächtnisse ausrichten und die Teilung ausführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB).

Erhalten Willensvollstrecker einen Lohn?

Ja, sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für Ihre Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB).

Wer kommt als Willensvollstrecker in Frage?

Die Ernennung des Willensvollstreckers obliegt dem Erblasser, der diese aufgrund des höchstpersönlichen Charakters nicht an Dritte delegieren kann. Es ist nicht notwendig, dass der Erblasser den Willensvollstrecker namentlich bezeichnet, die Person muss lediglich klar bestimmbar sein. Der Erblasser kann handlungsfähige (volljährig und urteilsfähig) natürliche Personen sowie juristische Personen ernennen. In der Praxis ist es üblich, dass dem Erblasser nahestehende Personen, Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentszeugen, ein Anwalt oder Treuhänder ernannt werden.

Was geschieht, wenn der Erblasser mehrere Willensvollstrecker ernannt hat?

Sofern der Erblasser nichts anderes vorsieht, stehen Ihnen sämtliche Befugnisse gemeinsam zu (Art. 518 Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass Beschlüsse Einstimmigkeit erfordern. Eine simple Mehrheit reicht nicht aus.

Was kann der Erblasser tun, um zu vermeiden, dass die Willensvollstrecker aufgrund der Einstimmigkeit keine Entscheidung treffen können?

Es empfiehlt sich, die Aufgabenbereiche der verschiedenen Willensvollstrecker genau zu definieren und diesen zuzuweisen sowie einen unter ihnen als Chef einzusetzen.

Können die Erben den Willensvollstrecker absetzen?

Nein, die Erben können den Willensvollstrecker nicht absetzen, auch wenn sie dies einstimmig beschliessen. Eine Absetzung kann nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.

Wem untersteht der Willensvollstrecker?

Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Erben können bei dieser Behörde gegen die Beschlüsse des Willensvollstreckers Beschwerde erheben (Art. 595 Abs. 3 ZGB).

Kann der Willensvollstrecker das Mandat niederlegen?

Ja, er kann jederzeit seinen Rücktritt erklären, wobei dieser nicht verpflichtet ist, die Gründe zu nennen. Er muss jedoch berücksichtigen, dass er den Rücktritt nicht zu Unzeiten ausspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sein Rücktritt im Rahmen der Umstände einen erheblichen Schaden oder Nachteil zu bewirken vermag.

Wie wird man Willensvollstrecker?

Der Erblasser muss den Willensvollstrecker in seinem Testament ernennen, wobei dies auch im Rahmen eines Erbvertrages möglich ist.

Was muss ich tun, wenn ich nicht Willensvollstrecker werden möchte?

Wenn der Erblasser eine Person als Willensvollstrecker ernannt hat, wird dies von Amtes wegen durch die Behörde dem Willensvollstrecker mitgeteilt. Wenn die ernannte Person nicht gewillt ist, Willensvollstrecker zu werden, muss sie dies innert der 14-tägigen Überlegungsfrist gegenüber der Behörde kundtun. Es gibt keine Annahmepflicht. Jedoch ist zu bedenken, dass das Stillschweigen des Ernannten als Annahme gilt.