Der Erblasser kann in einem Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB).
Dies bedeutet, dass eine Person volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).
Willensvollstrecker müssen den Willen des Erblassers vertreten, die Erbschaft verwalten, die Schulden des Erblassers bezahlen, die Vermächtnisse ausrichten und die Teilung ausführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB).
Ja, sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für Ihre Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB).
Die Ernennung des Willensvollstreckers obliegt dem Erblasser, der diese aufgrund des höchstpersönlichen Charakters nicht an Dritte delegieren kann. Es ist nicht notwendig, dass der Erblasser den Willensvollstrecker namentlich bezeichnet, die Person muss lediglich klar bestimmbar sein. Der Erblasser kann handlungsfähige (volljährig und urteilsfähig) natürliche Personen sowie juristische Personen ernennen. In der Praxis ist es üblich, dass dem Erblasser nahestehende Personen, Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentszeugen, ein Anwalt oder Treuhänder ernannt werden.
Sofern der Erblasser nichts anderes vorsieht, stehen Ihnen sämtliche Befugnisse gemeinsam zu (Art. 518 Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass Beschlüsse Einstimmigkeit erfordern. Eine simple Mehrheit reicht nicht aus.
Es empfiehlt sich, die Aufgabenbereiche der verschiedenen Willensvollstrecker genau zu definieren und diesen zuzuweisen sowie einen unter ihnen als Chef einzusetzen.
Nein, die Erben können den Willensvollstrecker nicht absetzen, auch wenn sie dies einstimmig beschliessen. Eine Absetzung kann nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Erben können bei dieser Behörde gegen die Beschlüsse des Willensvollstreckers Beschwerde erheben (Art. 595 Abs. 3 ZGB).
Ja, er kann jederzeit seinen Rücktritt erklären, wobei dieser nicht verpflichtet ist, die Gründe zu nennen. Er muss jedoch berücksichtigen, dass er den Rücktritt nicht zu Unzeiten ausspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sein Rücktritt im Rahmen der Umstände einen erheblichen Schaden oder Nachteil zu bewirken vermag.
Der Erblasser muss den Willensvollstrecker in seinem Testament ernennen, wobei dies auch im Rahmen eines Erbvertrages möglich ist.
Wenn der Erblasser eine Person als Willensvollstrecker ernannt hat, wird dies von Amtes wegen durch die Behörde dem Willensvollstrecker mitgeteilt. Wenn die ernannte Person nicht gewillt ist, Willensvollstrecker zu werden, muss sie dies innert der 14-tägigen Überlegungsfrist gegenüber der Behörde kundtun. Es gibt keine Annahmepflicht. Jedoch ist zu bedenken, dass das Stillschweigen des Ernannten als Annahme gilt.