Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB).
Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Folglich müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft in Bezug auf Fragen des Nachlasses stets einstimmig einigen, denn eine einfache Mehrheit genügt nicht. Vom Prinzip der Einstimmigkeit kann nur in äusserst seltenen Fällen abgesehen werden, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit schnellen Handelns aufdrängt, um einen drohenden Schaden abzuwenden.
Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Erbenvertreter kein öffentliches Amt wahrnimmt, sondern ein privatrechtliches. Er handelt jedoch wie ein Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter unabhängig vom Willen der Miterben.
Jede handlungsfähige Person (urteilsfähig und volljährig) kann als Erbenvertreter fungieren, wobei auch juristische Personen in Betracht fallen. Die Einschätzung in Bezug auf die persönliche und fachliche Eignung der Person obliegt der zuständigen Behörde, der in dieser Hinsicht ein gewisser Ermessensspielraum gewährt wird.
Ja, ein Miterbe kann grundsätzlich Erbenvertreter werden. Jedoch gilt es zu bedenken, dass ein Miterbe aufgrund seiner Position unter gewissen Umständen einem Interessenkonflikt unterliegen könnte, was die zuständige Behörde womöglich veranlasst, den Miterben als potentiellen Erbenvertreter auszuschliessen.
Die Stellung des Erbenvertreters ist jener des Willensvollstreckers und Erbschaftsverwalters sehr ähnlich. Aufgrund seiner Eigenschaft als Vertreter der Erbengemeinschaft verpflichtet dieser die Erben unmittelbar und auch ohne vorab deren Zustimmung erhalten zu haben. Die Aufgaben des Erbenvertreters werden generell durch die zuständige Behörde bestimmt. Zu jenen Aufgaben gehören oftmals die Besorgung der laufenden Geschäfte der Erbschaft sowie die Erhaltung der Vermögenswerte, welche der Erbmasse angehören. Des Weiteren kann der Erbenvertreter in Bezug auf Erbschaftsgegenstände Verpflichtungen eingehen und Ansprüche der Erbschaft gegenüber Miterben geltend machen.
Ja, der Erbenvertreter hat im Sinne des Auftragsverhältnisses über seine Handlungen Rechenschaft abzulegen. Im Rahmen der Rechenschaftspflicht muss der Erbenvertreter die Miterben aktiv benachrichtigen sowie auf Anfrage Auskunft erteilen. Zudem muss der Erbenvertreter eine Abrechnung betreffend die erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben vorweisen können.
Der Erbenvertreter ist verpflichtet, sein Mandat getreu und sorgfältig auszuüben. Daraus resultiert, dass dieser für den Schaden haftet, welcher durch seine unsorgfältige Arbeitsweise verursacht wurde, sofern dieser schuldhaft vorging.
Das kantonale Recht bestimmt die Behörde, welche die Aufsicht über den Erbenvertreter ausübt. Dabei ist es möglich, dass die ernennende Behörde ebenfalls als Aufsichtsbehörde fungiert. Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse kann die Aufsichtsbehörde Auskunft über die Tätigkeiten des Erbenvertreters verlangen, Weisungen sowie Empfehlungen erlassen, eine Absetzung anordnen oder gewisse Handlungen rückgängig machen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde nur in Ausnahmefällen eine inhaltliche Kontrolle der Handlungen des Rechtsvertreters vornehmen sollte. Diese ist insbesondere geboten, wenn sich der Erbenvertreter über gesetzliche oder verfassungsmässige Schranken hinwegsetzt, seinen Ermessensspielraum überschreitet oder in Willkür verfällt.
Jeder Miterbe kann sich mit Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde wenden, wobei diese individuell handeln können. Andere Personen, welche ein Interesse haben könnten, beispielsweise Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer, sind zur Beschwerde nicht berechtigt. Sie können die Aufsichtsbehörde lediglich auf ein Fehlverhalten des Erbenvertreters hinweisen.
Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB).
Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB).
Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB).
Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massnahmen zu verlangen (Art. 604 Abs. 3 ZGB).
Einerseits benötigt die Sicherstellung einen formellen Antrag, denn diese erfolgt nicht von Amtes wegen. Zudem muss der betroffene Erbe, gegen den die vorsorglichen Massnahmen gerichtet sind, zahlungsunfähig sein. Dieses Kriterium verlangt jedoch nicht, dass der betroffene Erbe häufig betrieben wurde. Es genügt bereits, wenn der Erbe auf unbestimmte Zeit ausserstande ist, seine fälligen Verpflichtungen zu honorieren; der Nachweis einer konkreten Gefährdung des Anspruchs des gesuchstellenden Erben erübrigt sich.
In Hinblick auf die Sicherstellung kann eine Pfanderrichtung, Bürgschaft oder eine Hinterlegung angeordnet werden. Des Weiteren stehen die Erbschaftsverwaltung sowie die Inventaraufnahme als sicherstellende Massnahmen zur Verfügung. Es gilt jedoch zu beachten, dass der gesuchstellende Erbe die konkreten Massnahmen in seinem Gesuch selber nennen kann. Das Gericht kann jedoch andere Massnahmen anordnen, sofern diese geeigneter scheinen.
Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkt seiner Geburt verschoben werden (Art. 605 Abs. 1 ZGB).
Die Mutter hat, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen (Art. 605 Abs. 2 ZGB).
Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Ableben des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monates auf Kosten der Erbschaft zuteil werde (Art. 606 ZGB).
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen (Art. 607 Abs. 1 ZGB). Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB).
Miterben, die sich im Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben (Art. 607 Abs. 3 ZGB).
Der Erblasser ist befugt, im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen (Art. 608 Abs. 1 ZGB). Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich (Art. 608 Abs. 2 ZGB).
Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (Art. 608 Abs. 3 ZGB).
Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken (Art. 609 Abs. 1 ZGB).
Die Behörde nimmt die Rechte und Pflichten des Miterben wahr. Somit hat die Behörde nicht mehr Rechte als der Erbe selbst, weswegen sie weder über Entscheidkompetenzen verfügt noch eine Vorrangstellung geniesst. Sie kann jedoch beispielsweise anstelle des betroffenen Erben eine Erbteilungsklage erheben.
Die Erbteilungsklage kann erhoben werden, wenn die Erben sich nicht über die Teilung einigen können, wobei jeder Miterbe die genannte Klage erheben kann (Art. 604 Abs. 1 ZGB).
Die Gerichte am letzten Wohnort der verstorbenen Person sind für Erbteilungsklagen zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorausgeht (Art. 197 ZPO).
Ja, die anderen Erben können sich gegen die Erbteilungsklage wehren, denn diese sind im Rahmen einer Erbteilungsklage passivlegitimiert, was bedeutet, dass diese als Parteien im Verfahren ihre Rechtsbegehren geltend machen können. Es gilt zu beachten, dass eine Erbteilungsklage äusserst aufwändig ist und daher erhebliche Kosten verursachen kann. Folglich ist es für die Erben von Vorteil, dass diese spätestens im Rahmen des Schlichtungsversuches eine Einigung erzielen. Eine Erbteilungsklage ist in Anbetracht dieser Umstände nur bei sehr grossen Vermögenswerten sinnvoll.
Alle Erben sind im Rahmen der Erbteilungsklage Parteien, da diese direkt betroffen sind und am Ausgang des Verfahrens ein Interesse haben.
Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine anderen Vorschriften greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt (Art. 610 Abs. 2 ZGB).
Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme existieren (Art. 611 Abs. 1 ZGB).
Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB).
Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB).
Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, wird einem der Erben ungeteilt zugewiesen (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB).
Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird (Art. 612a Abs. 1 ZGB).
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der anderen gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden (Art. 612a Abs. 2 ZGB).
Generell gilt es festzustellen, dass das Gesetz dem Gericht einen grossen Ermessensspielraum einräumt, denn die Einschätzung der rechtfertigenden Umstände ist an den Einzelfall gebunden. So vermögen beispielsweise das hohe Alter des überlebenden Ehegatten, eine erhebliche Differenz zwischen Erbteil und Anrechnungswert, das persönliche Verhältnis der Miterben, deren Nähe zum Erblasser sowie die Verbundenheit mit der Familienwohnung eine Beschränkung auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zu rechtfertigen.
Nein, die gesetzlichen Erben müssen die Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts gemeinsam verlangen, denn ein einzelner gesetzlicher Miterbe soll nicht befähigt werden, das Vorrecht des überlebenden Ehegatten umzustossen.
Dies hängt davon ab, ob die gesetzlichen Erben des Verstorbenen diese Räumlichkeiten für die Weiterführung des Gewerbes oder der beruflichen Tätigkeit nutzen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte die Zuweisung der Räumlichkeiten nicht beanspruchen.
Ja, ein eingetragener Partner kann ebenfalls verlangen, dass ihm die Wohnung zugewiesen wird (Art. 612a Abs. 4 ZGB).
Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages (Art. 634 Abs. 1 ZGB).
Im Rahmen eines Teilungsvertrages vereinbaren die Erben bereits vor dem Vollzug des Nachlasses, wie die Erbteilung zu gestalten ist und welche Gegenstände aus dem Nachlass dem jeweiligen Erben zugewiesen werden soll.
Nein, der Teilungsvertrag kann nicht mündlich abgeschlossen werden, denn dieser bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB).
Ja, Erben können Verträge über Abtretung der Erbanteile abschliessen; diese Verträge bedürfen ebenfalls der schriftlichen Form (Art. 635 Abs. 1 ZGB).
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Jedoch geben diese Verträge dem Dritten keine Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird (Art. 635 Abs. 2 ZGB).
Dabei handelt es sich um einen Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. Der Erbe kann dadurch seinen Erbteil an eine andere Person abtreten. Dies erfordert jedoch die Zustimmung des Erblassers (Art. 636 Abs. 1 ZGB).
Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. In diesem Rahmen haben sie einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen (Art. 637 Abs. 2 ZGB).
Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).
Solidarhaftung bedeutet einerseits, dass der Gläubiger entscheiden kann, gegen welchen Schuldner er die Forderung geltend machen will. Andererseits kann der Gläubiger die Leistung durch einen anderen Solidarschuldner verlangen, sofern der erste dazu ausserstande ist.
Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (Art. 639 Abs. 2 ZGB).
Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen hatte, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen (Art. 640 Abs. 1 ZGB). Das Rückgriffsrecht erstreckt sich dabei auf den Betrag, den der Erbe über die von ihm ursprünglich übernommenen Schulden geleistet hat.
Der Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat (Art. 640 Abs. 2 ZGB).
Die Erben haben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen (Art. 640 Abs. 3 ZGB).