Teilung der Erbschaft

Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?

Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB).

Welche Auswirkungen hat die Erbengemeinschaft auf die Eigentumsverhältnisse?

Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Folglich müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft in Bezug auf Fragen des Nachlasses stets einstimmig einigen, denn eine einfache Mehrheit genügt nicht. Vom Prinzip der Einstimmigkeit kann nur in äusserst seltenen Fällen abgesehen werden, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit schnellen Handelns aufdrängt, um einen drohenden Schaden abzuwenden.

Welche Möglichkeit besteht, um die drohende Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips zu verhindern?

Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Erbenvertreter kein öffentliches Amt wahrnimmt, sondern ein privatrechtliches. Er handelt jedoch wie ein Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter unabhängig vom Willen der Miterben.

Wer kann Erbenvertreter werden?

Jede handlungsfähige Person (urteilsfähig und volljährig) kann als Erbenvertreter fungieren, wobei auch juristische Personen in Betracht fallen. Die Einschätzung in Bezug auf die persönliche und fachliche Eignung der Person obliegt der zuständigen Behörde, der in dieser Hinsicht ein gewisser Ermessensspielraum gewährt wird.

Kann auch ein Miterbe zum Erbenvertreter ernannt werden?

Ja, ein Miterbe kann grundsätzlich Erbenvertreter werden. Jedoch gilt es zu bedenken, dass ein Miterbe aufgrund seiner Position unter gewissen Umständen einem Interessenkonflikt unterliegen könnte, was die zuständige Behörde womöglich veranlasst, den Miterben als potentiellen Erbenvertreter auszuschliessen.

Welche Aufgaben hat ein Erbenvertreter?

Die Stellung des Erbenvertreters ist jener des Willensvollstreckers und Erbschaftsverwalters sehr ähnlich. Aufgrund seiner Eigenschaft als Vertreter der Erbengemeinschaft verpflichtet dieser die Erben unmittelbar und auch ohne vorab deren Zustimmung erhalten zu haben. Die Aufgaben des Erbenvertreters werden generell durch die zuständige Behörde bestimmt. Zu jenen Aufgaben gehören oftmals die Besorgung der laufenden Geschäfte der Erbschaft sowie die Erhaltung der Vermögenswerte, welche der Erbmasse angehören. Des Weiteren kann der Erbenvertreter in Bezug auf Erbschaftsgegenstände Verpflichtungen eingehen und Ansprüche der Erbschaft gegenüber Miterben geltend machen.

Muss der Erbenvertreter den Miterben Rechenschaft ablegen?

Ja, der Erbenvertreter hat im Sinne des Auftragsverhältnisses über seine Handlungen Rechenschaft abzulegen. Im Rahmen der Rechenschaftspflicht muss der Erbenvertreter die Miterben aktiv benachrichtigen sowie auf Anfrage Auskunft erteilen. Zudem muss der Erbenvertreter eine Abrechnung betreffend die erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben vorweisen können.

Inwiefern haftet der Erbenvertreter?

Der Erbenvertreter ist verpflichtet, sein Mandat getreu und sorgfältig auszuüben. Daraus resultiert, dass dieser für den Schaden haftet, welcher durch seine unsorgfältige Arbeitsweise verursacht wurde, sofern dieser schuldhaft vorging.

Wer beaufsichtigt den Erbenvertreter?

Das kantonale Recht bestimmt die Behörde, welche die Aufsicht über den Erbenvertreter ausübt. Dabei ist es möglich, dass die ernennende Behörde ebenfalls als Aufsichtsbehörde fungiert. Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse kann die Aufsichtsbehörde Auskunft über die Tätigkeiten des Erbenvertreters verlangen, Weisungen sowie Empfehlungen erlassen, eine Absetzung anordnen oder gewisse Handlungen rückgängig machen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde nur in Ausnahmefällen eine inhaltliche Kontrolle der Handlungen des Rechtsvertreters vornehmen sollte. Diese ist insbesondere geboten, wenn sich der Erbenvertreter über gesetzliche oder verfassungsmässige Schranken hinwegsetzt, seinen Ermessensspielraum überschreitet oder in Willkür verfällt.

Wer kann gegen Handlungen des Erbenvertreters Beschwerde erheben?

Jeder Miterbe kann sich mit Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde wenden, wobei diese individuell handeln können. Andere Personen, welche ein Interesse haben könnten, beispielsweise Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer, sind zur Beschwerde nicht berechtigt. Sie können die Aufsichtsbehörde lediglich auf ein Fehlverhalten des Erbenvertreters hinweisen.

Welche Auswirkungen hat die Erbengemeinschaft in Bezug auf die Schulden des Erblassers?

Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB).

Wer kann einen Teilungsanspruch geltend machen?

Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB).

Ist es möglich, eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen zu verlangen?

Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB).

Wie können sich Erben gegen einen zahlungsunfähigen Miterben schützen, der eine potentielle Schadensquelle darstellt?

Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massnahmen zu verlangen (Art. 604 Abs. 3 ZGB).

Welche sind die Voraussetzungen, um vorsorgliche Massnahmen zu verlangen?

Einerseits benötigt die Sicherstellung einen formellen Antrag, denn diese erfolgt nicht von Amtes wegen. Zudem muss der betroffene Erbe, gegen den die vorsorglichen Massnahmen gerichtet sind, zahlungsunfähig sein. Dieses Kriterium verlangt jedoch nicht, dass der betroffene Erbe häufig betrieben wurde. Es genügt bereits, wenn der Erbe auf unbestimmte Zeit ausserstande ist, seine fälligen Verpflichtungen zu honorieren; der Nachweis einer konkreten Gefährdung des Anspruchs des gesuchstellenden Erben erübrigt sich.

In welcher Form kann die Sicherstellung erfolgen?

In Hinblick auf die Sicherstellung kann eine Pfanderrichtung, Bürgschaft oder eine Hinterlegung angeordnet werden. Des Weiteren stehen die Erbschaftsverwaltung sowie die Inventaraufnahme als sicherstellende Massnahmen zur Verfügung. Es gilt jedoch zu beachten, dass der gesuchstellende Erbe die konkreten Massnahmen in seinem Gesuch selber nennen kann. Das Gericht kann jedoch andere Massnahmen anordnen, sofern diese geeigneter scheinen.

Wann drängt sich eine Verschiebung der Teilung auf?

Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkt seiner Geburt verschoben werden (Art. 605 Abs. 1 ZGB).

Kann die Mutter des noch ungeborenen Kindes Rechte geltend machen?

Die Mutter hat, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen (Art. 605 Abs. 2 ZGB).

Können die Hausgenossen des Erblassers Rechte geltend machen?

Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Ableben des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monates auf Kosten der Erbschaft zuteil werde (Art. 606 ZGB).

Wie hat die Teilung zu erfolgen?

Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen (Art. 607 Abs. 1 ZGB). Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB).

Was gilt es im Rahmen der Teilung für Miterben insbesondere zu beachten?

Miterben, die sich im Besitz von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben (Art. 607 Abs. 3 ZGB).

Kann der Erblasser auf die Art der Teilung Einfluss nehmen?

Der Erblasser ist befugt, im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen (Art. 608 Abs. 1 ZGB). Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich (Art. 608 Abs. 2 ZGB).

Wie gilt es zu verfahren, wenn es nicht klar ist, ob es sich bei der Zuweisung einer Erbschaftssache um eine Teilungsvorschrift oder um ein Vermächtnis handelt?

Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (Art. 608 Abs. 3 ZGB).

Unter welchen Umständen kommt eine Mitwirkung der Behörde im Rahmen der Teilung in Frage?

Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken (Art. 609 Abs. 1 ZGB).

Welche konkrete Bedeutung hat die Mitwirkung der Behörde im Rahmen der Teilung?

Die Behörde nimmt die Rechte und Pflichten des Miterben wahr. Somit hat die Behörde nicht mehr Rechte als der Erbe selbst, weswegen sie weder über Entscheidkompetenzen verfügt noch eine Vorrangstellung geniesst. Sie kann jedoch beispielsweise anstelle des betroffenen Erben eine Erbteilungsklage erheben.

Wann kann ich eine Erbteilungsklage erheben?

Die Erbteilungsklage kann erhoben werden, wenn die Erben sich nicht über die Teilung einigen können, wobei jeder Miterbe die genannte Klage erheben kann (Art. 604 Abs. 1 ZGB).

Wer ist für die Erbteilungsklage zuständig?

Die Gerichte am letzten Wohnort der verstorbenen Person sind für Erbteilungsklagen zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorausgeht (Art. 197 ZPO).

Können sich die anderen Erben gegen die Erbteilungsklage wehren?

Ja, die anderen Erben können sich gegen die Erbteilungsklage wehren, denn diese sind im Rahmen einer Erbteilungsklage passivlegitimiert, was bedeutet, dass diese als Parteien im Verfahren ihre Rechtsbegehren geltend machen können. Es gilt zu beachten, dass eine Erbteilungsklage äusserst aufwändig ist und daher erhebliche Kosten verursachen kann. Folglich ist es für die Erben von Vorteil, dass diese spätestens im Rahmen des Schlichtungsversuches eine Einigung erzielen. Eine Erbteilungsklage ist in Anbetracht dieser Umstände nur bei sehr grossen Vermögenswerten sinnvoll.

Wer ist alles Partei in einer Erbteilungsklage?

Alle Erben sind im Rahmen der Erbteilungsklage Parteien, da diese direkt betroffen sind und am Ausgang des Verfahrens ein Interesse haben.

Wie wird bestimmt, welcher Erbe auf welche Gegenstände der Erbschaft Anspruch erheben kann?

Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine anderen Vorschriften greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt (Art. 610 Abs. 2 ZGB).

Wie müssen die Erben bei der Teilung konkret vorgehen?

Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme existieren (Art. 611 Abs. 1 ZGB).

Was geschieht, wenn sich die Erben nicht einigen können?

Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB).

Wie erfolgt bei Uneinigkeit zwischen den Erben die Verteilung der Lose?

Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB).

Wie wird verfahren, wenn eine Erbschaftssache durch die Teilung einen erheblichen Schaden erleiden würde?

Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, wird einem der Erben ungeteilt zugewiesen (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB).

Wem wird die Wohnung des Erblassers zugewiesen, wenn dieser eine Ehegattin und Nachkommen hinterlässt?

Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird (Art. 612a Abs. 1 ZGB).

Wird die Wohnung des Erblassers in jedem Fall dem überlebenden Ehegatten zugewiesen?

Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der anderen gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden (Art. 612a Abs. 2 ZGB).

Welche Umstände rechtfertigen eher die Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts anstatt des Eigentums?

Generell gilt es festzustellen, dass das Gesetz dem Gericht einen grossen Ermessensspielraum einräumt, denn die Einschätzung der rechtfertigenden Umstände ist an den Einzelfall gebunden. So vermögen beispielsweise das hohe Alter des überlebenden Ehegatten, eine erhebliche Differenz zwischen Erbteil und Anrechnungswert, das persönliche Verhältnis der Miterben, deren Nähe zum Erblasser sowie die Verbundenheit mit der Familienwohnung eine Beschränkung auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zu rechtfertigen.

Kann bereits ein Erbe alleine die Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts verlangen?

Nein, die gesetzlichen Erben müssen die Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts gemeinsam verlangen, denn ein einzelner gesetzlicher Miterbe soll nicht befähigt werden, das Vorrecht des überlebenden Ehegatten umzustossen.

Kann der überlebende Ehegatte ebenfalls die gleichen Rechte geltend machen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb?

Dies hängt davon ab, ob die gesetzlichen Erben des Verstorbenen diese Räumlichkeiten für die Weiterführung des Gewerbes oder der beruflichen Tätigkeit nutzen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte die Zuweisung der Räumlichkeiten nicht beanspruchen.

Kann ein eingetragener Partner die Zuweisung der Wohnung des Erblassers verlangen?

Ja, ein eingetragener Partner kann ebenfalls verlangen, dass ihm die Wohnung zugewiesen wird (Art. 612a Abs. 4 ZGB).

Wann wird für die Erben die Teilung verbindlich?

Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages (Art. 634 Abs. 1 ZGB).

Was ist ein Teilungsvertrag?

Im Rahmen eines Teilungsvertrages vereinbaren die Erben bereits vor dem Vollzug des Nachlasses, wie die Erbteilung zu gestalten ist und welche Gegenstände aus dem Nachlass dem jeweiligen Erben zugewiesen werden soll.

Kann der Teilungsvertrag mündlich abgeschlossen werden?

Nein, der Teilungsvertrag kann nicht mündlich abgeschlossen werden, denn dieser bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB).

Können Erben unter sich gewisse Erbanteile abtreten?

Ja, Erben können Verträge über Abtretung der Erbanteile abschliessen; diese Verträge bedürfen ebenfalls der schriftlichen Form (Art. 635 Abs. 1 ZGB).

Kann ein Erbe mit einem Dritten einen Vertrag über angefallene Erbanteile abschliessen?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Jedoch geben diese Verträge dem Dritten keine Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird (Art. 635 Abs. 2 ZGB).

Worum handelt es sich bei einem «Vertrag vor dem Erbgang»?

Dabei handelt es sich um einen Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. Der Erbe kann dadurch seinen Erbteil an eine andere Person abtreten. Dies erfordert jedoch die Zustimmung des Erblassers (Art. 636 Abs. 1 ZGB).

Welche Wirkung entfaltet der Abschluss der Teilung auf die Haftung der Miterben unter sich?

Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. In diesem Rahmen haben sie einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen (Art. 637 Abs. 2 ZGB).

Wie haften die Erben nach Vollzug der Teilung gegenüber Dritten?

Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).

Was bedeutet «Solidarhaftung»?

Solidarhaftung bedeutet einerseits, dass der Gläubiger entscheiden kann, gegen welchen Schuldner er die Forderung geltend machen will. Andererseits kann der Gläubiger die Leistung durch einen anderen Solidarschuldner verlangen, sofern der erste dazu ausserstande ist.

Wann verjährt die solidare Haftung?

Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (Art. 639 Abs. 2 ZGB).

Was beinhaltet das Rückgriffsrecht?

Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen hatte, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen (Art. 640 Abs. 1 ZGB). Das Rückgriffsrecht erstreckt sich dabei auf den Betrag, den der Erbe über die von ihm ursprünglich übernommenen Schulden geleistet hat.

Gegen wen richtet sich der Rückgriff in erster Linie?

Der Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat (Art. 640 Abs. 2 ZGB).

In welchem Verhältnis werden die Schulden auf die Erben abgewälzt?

Die Erben haben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen (Art. 640 Abs. 3 ZGB).