Verfügungsarten

Was bedeutet Erbeinsetzung?

Dies bedeutet, dass der Erblasser eine oder mehrere Personen in den Kreis der zukünftigen Erbengemeinschaft aufnimmt (Art. 483 Abs. 1 ZGB).

Was ist ein Vermächtnis?

Der Erblasser kann einem Bedachten einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Art. 484 Abs. 1 ZGB).

Worin besteht der Unterschied zwischen der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis?

Im Unterschied zur Erbeinsetzung bewirkt das Vermächtnis, auch Legat genannt, weder eine Gesamtnachfolge noch eine Erbenstellung. Der Vermächtnisnehmer (Bedachter) gehört weder der Erbengemeinschaft an noch beteiligt sich dieser an der Nachlassverwaltung oder an der Teilung. Jedoch haftet dieser auch nicht für die Erbschaftsschulden. Der Vermächtnisnehmer hat zwar nicht die Eigentumsrechte eines Erben. Er kann jedoch im Rahmen einer Vermächtnisklage gegen die Erbengemeinschaft seine Forderung geltend machen (Art. 601 ZGB). Folglich ist er gegenüber den Erben in der Stellung eines Gläubigers.

Was kann ein Vermächtnis enthalten?

Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer einzelne Erbschaftssachen oder die Nutzniessung an der Erbschaft vermachen. Zudem kann dieser die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, dem Vermächtnisnehmer Leistungen aus dem Wert der Erbschaft zu vermachen oder ihn von etwaigen Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 484 Abs. 2 ZGB).

Welche Vermächtnisarten gibt es?

Das Zivilgesetzbuch regelt nicht, welche Arten von Vermächtnissen errichtet werden können, weswegen die konkrete Ausgestaltung eines Vermächtnisses den Beteiligten obliegt. Die nachfolgenden Arten sind in der Praxis häufig anzutreffen. Im Rahmen des Barvermächtnisses wird dem Vermächtnisnehmer ein Barbetrag aus dem Nachlassvermögen vermacht. Beim Sachvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass zugewiesen. Das Quotenvermächtnis sieht wiederum vor, dass dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote aus dem Nachlass zusteht. Zudem ist es auch möglich, dem Vermächtnisnehmer bestehende Schulden durch ein Liberationsvermächtnis zu erlassen. Der Erblasser kann ebenfalls mittels eines Versicherungsvermächtnisses dem Vermächtnisnehmer einen Versicherungsanspruch zuwenden, wodurch der Vermächtnisnehmer befähigt wird, die Versicherungsforderung gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (Art. 563 Abs. 2 ZGB). Das Untervermächtnis verpflichtet den Beschwerten, den sogenannten Hauptvermächtnisnehmer, einen Teil des erhaltenen Vermächtnisses dem Untervermächtnisnehmer zu übergeben. Das Verschaffungsvermächtnis verpflichtet den Beschwerten, einen Gegenstand, welcher sich im Besitz eines Dritten befindet, zu erwerben und dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen. Mit dem Vorausvermächtnis kann der Erblasser einen Erben oder eingesetzten Erben zusätzlich zu seinem Erbteil begünstigen. Es gilt zu beachten, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist und daher noch weitere Vermächtnisarten existieren.

Kommt der Vermächtnisnehmer automatisch in den Genuss des Vermächtnisses?

Nein, der Vermächtnisnehmer kommt nicht automatisch in den Genuss des Vermächtnisses. Er muss die Zuwendung, welche der Erblasser für ihn vorgesehen hat, bei den Erben einfordern.

Wie lange hat der Vermächtnisnehmer Zeit, um die Zuwendung einzufordern?

Der Vermächtnisnehmer kann innert zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem er über den Inhalt des Testaments oder des Erbvertrages in Kenntnis gesetzt wurde, die Zuwendung einfordern (Art. 601 ZGB).

Wer ist für die Klage des Vermächtnisnehmers zuständig?

Für die Vermächtnisklage sind die Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorausgeht (Art. 197 ZPO).

Kann der Erblasser seine Verfügung an Bedingungen knüpfen?

Ja, der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen (Art. 482 Abs. 1 ZGB).

Was ist eine Bedingung im erbrechtlichen Sinne?

Die Bedingung macht die Wirkung einer Verfügung vom Eintritt oder Ausbleiben eines Ereignisses in der Zukunft abhängig. Die Erfüllung der Bedingung kann von einem zufälligen Ereignis, von einer Handlung eines Dritten oder der begünstigten Person selbst abhängen. Beispielsweise kann der Erblasser verfügen, dass die Tochter nur die verfügbare Quote der Erbschaft (derjenige Teil, der Erbschaft, der über den Pflichtteil hinausgeht) erhält, wenn diese das Anwaltspatent erwirbt. Solange die Tochter das Anwaltspatent noch nicht erworben hat, bleibt die verfügbare Quote bei den gesetzlichen Erben.

Kann die Erfüllung einer Bedingung auch zur Folge haben, dass ein Erbe oder Vermächtnisnehmer die Zuwendung nicht erhält?

Ja, dies ist durchaus möglich. So kann der Erblasser beispielsweise verfügen, dass seine Yacht dem ältesten Sohn vererbt wird, solange dieser verheiratet bleibt. Im Fall einer Scheidung müsste dieser die Yacht wieder den gesetzlichen Erben zurückgeben.

Was ist eine Auflage im erbrechtlichen Sinne?

Die Auflage verpflichtet einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem Tun oder Unterlassen. Gegenstand einer Auflage können alle rechtlich zulässigen Handlungen und Unterlassungen sein, wobei kein Bezug zum Nachlass bestehen muss. Beispielsweise kann der Erblasser verfügen, dass ein Erbe das Familienunternehmen auf eine gewisse Art und Weise führen muss.

Was geschieht, wenn sich der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht an die Auflage hält?

Jeder, der an der Einhaltung der Auflage ein Interesse hat, kann den Vollzug der Auflage im Rahmen einer Klage einfordern (Art. 482 Abs. 1 ZGB).

Wann ist eine Bedingung oder Auflage ungültig?

Bedingungen sowie Auflagen sind ungültig, wenn sie unsittlich oder rechtswidrig sind (Art. 482 Abs. 2 ZGB). Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Bedingungen oder Auflagen gegen das Gesetz verstossen. Als sittenwidrig müssen Bedingungen und Auflagen eingestuft werden, wenn diese in die höchstpersönliche Sphäre eindringen, insbesondere im Bereich der Religion, politischen Überzeugung, Berufswahl oder Ehe.

Beispiel:

Eine Auflage, welche vorsieht, dass der Erbe eine bestimmte Person heiraten muss oder eine Liebesbeziehung aufgeben muss, ist als ungültig zu erachten. Jedoch wird die Bedingung, eine Wiederverheiratung, zu vermeiden, als zulässig erachtet, sofern diese nicht das Ergebnis egoistischer Beweggründe ist, sondern darauf abzielt, das künftige Erbe der gemeinsamen Kinder zu schützen. Eine Auflage kann ebenfalls als ungültig eingestuft werden, wenn diese die wirtschaftliche Freiheit des Beschwerten beschränkt. In dieser Hinsicht könnte ein Verkaufsverbot einer Liegenschaft als sittenwidrig gelten, gerade wenn die wirtschaftliche Existenz des Beschwerten gefährdet werden könnte.

Wird eine Auflage oder Bedingung, die sitten- oder rechtswidrig ist, automatisch für ungültig erklärt?

Nein, der betroffene Erbe oder Vermächtnisnehmer muss die Ungültigkeit im Rahmen einer Klage geltend machen (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

Was ist eine Ersatzverfügung?

Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis zufällt, wenn der Erbe oder der Vermächtnisnehmer stirbt oder das Erbe ausgeschlagen wird (Art. 487 ZGB).

Kann eine Ersatzverfügung nur beim Ableben eines Erben bzw. Vermächtnisnehmers oder im Falle der Ausschlagung des Erbes erlassen werden?

Nein, es gibt auch andere Gründe, weswegen eine Ersatzverfügung zum Zuge kommt. Wenn der Erbe in erster Linie wegfällt, kann die Ersatzverfügung ihre Wirkung entfalten, womit die zweite Person in den Genuss des Erbes oder des Vermächtnisses kommt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verfügung zu Gunsten der in erster Linie Berufenen ungültig ist sowie bei Widerruf der Verfügung oder als Folge eines Erbverzichtsvertrages mit dem Erstberufenen.

Was ist eine Nacherbeneinsetzung?

Bei der Nacherbeneinsetzung wird der Erbe verpflichtet, einer anderen Person die Erbschaft als Nacherben auszurichten (Art. 488 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann somit bestimmen, was mit der Erbschaft selbst nach dem Tod des Erben geschieht. So kann er verhindern, dass der Erbe über die Erbschaft von Todes wegen verfügen kann. Wenn der Erblasser einen Nacherben einsetzt, so fällt die Erbschaft des Vorerben bei dessen Tod nicht an die gesetzlichen Erben, sondern an den vom Erblasser bestimmten Nacherben (Art. 492 Abs. 1 und 3 ZGB).

Kann auch ein anderer Zeitpunkt für die Auslieferung der Erbschaft des Vorerben an den Nacherben bestimmt werden?

Ja, es kann ein beliebiger Zeitpunkt gewählt werden (Art. 489 Abs. 2 ZGB). Der Tod des Vorerben ist jedoch der massgebende Zeitpunkt der Auslieferung, sofern es die Verfügung nicht anders bestimmt (Art. 489 Abs. 1 ZGB).

Was geschieht, wenn der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt?

Die Erbschaft verbleibt dem Vorerben, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat (Art. 492 Abs. 2 ZGB).

Was muss der Vorerbe beachten, wenn er die Erbschaft antritt?

Er kann die Erbschaft nur gegen Sicherstellung antreten. In Zusammenhang mit Grundstücken erfolgt die Sicherstellung durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch.

Kann der Erblasser den Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreien?

Ja, der Erblasser kann grundsätzlich den Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreien. Die Befreiung von dieser Pflicht muss jedoch ausdrücklich erfolgen (Art. 490 Abs. 2 ZGB).

Was geschieht, wenn der Verdacht besteht, dass der Vorerbe die Erbschaft des Nacherben gefährdet oder ausserstande ist, die Sicherstellung zu leisten?

Es wird eine Erbschaftsverwaltung angeordnet (Art. 490 Abs. 3 ZGB). Diese dient der Erhaltung und Sicherung des Nachlasses sowie der Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungsmassnahmen.

Was ist eine Erbstiftung?

Erbstiftungen sind jene, die durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Folglich handelt es sich um eine Stiftung, die erst im Zeitpunkt des Todes entsteht. In diesem Zusammenhang widmet der Erblasser den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung (Art. 493 Abs. 1 ZGB).

Wie kann der Erblasser eine Stiftung von Todes wegen errichten?

Er kann dies im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages tun. Dabei muss er nicht alle organisatorischen Fragen behandeln. Er kann dies einem Willensvollstrecker überlassen, der sich um die Bestimmung des obersten Stiftungsorgans, den Namen, Sitze und andere Eigenschaften der Stiftung kümmert.