Erbgang

Wodurch wird der Erbgang eröffnet?

Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB).

Wo wird der Erbgang eröffnet?

Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 538 Abs. 1 ZGB).

Ich habe ein Testament des Verstorbenen gefunden. Was muss ich unternehmen?

Findet sich beim Tod des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist diese der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB).

Welche sind die Voraussetzungen für Erben, um sich am Erbgang zu beteiligen?

Jedermann, der nicht erbunfähig ist, kann sich als Erbe am Erbgang beteiligen (Art. 539 Abs. 1 ZGB).

Wer ist erbfähig?

Natürliche sowie juristische Personen sind erbfähig.

Wer ist erbunfähig?

Personen, die im Rahmen der Errichtung des Testaments oder des Erbvertrages mitgewirkt haben, namentlich beurkundende Beamte und Zeugen sind erbunfähig (Art. 503 Abs. 2 ZGB).

Wodurch wird eine Person erbunwürdig?

Die Person hat vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder dies versucht (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wenn die Person den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine Person ist ebenfalls erbunfähig, wenn sie den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, ein Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag abzuschliessen oder zu widerrufen (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Schliesslich ist von der Erbunwürdigkeit auszugehen, wenn eine Person ein Testament oder einen Erbvertrag vorsätzlich und rechtswidrig beseitigt oder ungültig gemacht hat und der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, diese zu erneuern (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).

Was bedeutet vorsätzlich in Hinblick auf die Erbunwürdigkeit?

Der Vorsatz besteht aus zwei Komponenten, nämlich dem Wissen und Willen. Dies bedeutet einerseits, dass der Erbe wusste, dass seine Handlung das Testament oder den Erbvertrag beseitigt oder dessen Ungültigkeit bewirkt. Andererseits muss der Erbe dies gewollt haben. Sollte er lediglich fahrlässig gehandelt haben, so erfüllt er die Voraussetzungen des Vorsatzes nicht.

Kann die Erbunwürdigkeit aufgehoben werden?

Ja, durch Verzeihung des Erblassers kann die Erbunwürdigkeit aufgehoben werden (Art. 540 Abs. 2 ZGB).

In welcher Form muss die Verzeihung geäussert werden?

Die Verzeihung ist an keinerlei Formvorschriften gebunden. Folglich kann diese ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Verzeihung ist konkludenter Natur, wenn sich diese aus dem Verhalten des Erblassers ergibt. Dies ist insbesondere bei der Beibehaltung oder Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft mit dem betroffenen Erben der Fall.

Wer muss beweisen, dass eine Verzeihung ausgesprochen wurde?

Derjenige, der aus der Verzeihung Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).

Was geschieht, wenn eine Person als erbunwürdig erachtet wird?

Die Nachkommen der erbunwürdigen Person beerben den Erblasser, wie wenn diese vor dem Erblasser gestorben wäre (Art. 541 Abs. 2 ZGB). Folglich ist die Erbunwürdigkeit nicht übertragbar.