Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB).
Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 538 Abs. 1 ZGB).
Findet sich beim Tod des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist diese der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB).
Jedermann, der nicht erbunfähig ist, kann sich als Erbe am Erbgang beteiligen (Art. 539 Abs. 1 ZGB).
Natürliche sowie juristische Personen sind erbfähig.
Personen, die im Rahmen der Errichtung des Testaments oder des Erbvertrages mitgewirkt haben, namentlich beurkundende Beamte und Zeugen sind erbunfähig (Art. 503 Abs. 2 ZGB).
Die Person hat vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder dies versucht (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wenn die Person den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine Person ist ebenfalls erbunfähig, wenn sie den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, ein Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag abzuschliessen oder zu widerrufen (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Schliesslich ist von der Erbunwürdigkeit auszugehen, wenn eine Person ein Testament oder einen Erbvertrag vorsätzlich und rechtswidrig beseitigt oder ungültig gemacht hat und der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, diese zu erneuern (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).
Der Vorsatz besteht aus zwei Komponenten, nämlich dem Wissen und Willen. Dies bedeutet einerseits, dass der Erbe wusste, dass seine Handlung das Testament oder den Erbvertrag beseitigt oder dessen Ungültigkeit bewirkt. Andererseits muss der Erbe dies gewollt haben. Sollte er lediglich fahrlässig gehandelt haben, so erfüllt er die Voraussetzungen des Vorsatzes nicht.
Ja, durch Verzeihung des Erblassers kann die Erbunwürdigkeit aufgehoben werden (Art. 540 Abs. 2 ZGB).
Die Verzeihung ist an keinerlei Formvorschriften gebunden. Folglich kann diese ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Verzeihung ist konkludenter Natur, wenn sich diese aus dem Verhalten des Erblassers ergibt. Dies ist insbesondere bei der Beibehaltung oder Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft mit dem betroffenen Erben der Fall.
Derjenige, der aus der Verzeihung Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Die Nachkommen der erbunwürdigen Person beerben den Erblasser, wie wenn diese vor dem Erblasser gestorben wäre (Art. 541 Abs. 2 ZGB). Folglich ist die Erbunwürdigkeit nicht übertragbar.