Das Gesetz unterscheidet zwischen der letztwilligen Verfügung (Testament) und dem Erbvertrag (Art. 481 Abs. 1 ZGB).
Im Testament schreibt der Erblasser, wie er mit seinem Vermögen verfügen möchte. Dies bedeutet, er definiert, wer was von der Erbmasse erhält. Das Testament kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. Das Testament kann grundsätzlich sowohl handschriftlich als auch notariell beglaubigt erstellt werden (Art. 498 ZGB).
Mit einem Erbvertrag kann der Erblasser mit seinen Erben zusammen darüber entscheiden, wie die Erbschaft geregelt werden soll. Konkret kann sich der Erblasser durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann dabei frei über sein Vermögen verfügen (Art. 494 Abs. 2 ZGB). Im Unterschied zum Testament kann der Erblasser nicht eigenständig den Erbvertrag widerrufen oder abändern; er benötigt dazu das Einverständnis aller Vertragsparteien (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR und Art. 513 Abs. 1 ZGB).
Der Erblasser hat mehr Gestaltungsmöglichkeiten in Hinblick auf die Organisation seines Nachlasses. Beispielsweise können Pflichtteile umgangen werden, was jedoch das Einverständnis der pflichtteilsberechtigten Person erfordert.
Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen der Anfechtung, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern und im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind (Art. 494 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 ZGB). Dies betrifft primär spätere Testamente, Erbverträge und Schenkungen sowie frühere Testamente, welche mit dem Erbvertrag nicht kompatibel sind. Folglich sind Schenkungen grundsätzlich verboten, d.h. anfechtbar, wenn diese nach dem Abschluss des Erbvertrages erfolgen.
Wer testierfähig bzw. urteilsfähig ist und das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, kann ein Testament schreiben (Art. 467 ZGB). Urteilsfähig bedeutet, dass die betroffene Person die konkreten Umstände der Erbschaft richtig einschätzen kann und gemäss dieser Einschätzung handelt.
Um einen Erbvertrag abschliessen zu können, müssen die beteiligten Personen dieselben Bedingungen wie bei einem Testament erfüllen, nämlich volljährig und urteilsfähig sein (Art. 468 Abs. 1 ZGB). Ist jedoch eine Person unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrages umfasst, wird ebenfalls die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt (Art. 468 Abs. 2 ZGB).
Der Erblasser kann alles Mögliche im Testament festlegen, solange dies mit zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vereinbar ist. So kann der Erblasser die Verteilung des Vermögens unter den gesetzlichen Erben vorsehen, Vermögen anderen Personen oder Institutionen vermachen, bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte gewissen Personen oder Institutionen zuwenden oder Bedingungen sowie Auflagen definieren. Beispielsweise kann der Erblasser bestimmen, dass einem Erben ein gewisser Vermögenswert zukommt, wenn dieser zum Zeitpunkt des Todes das Studium abgeschlossen hat.
Es gibt das öffentliche (Art. 499 ZGB), das eigenhändige (Art. 505 Abs. 1 ZGB) sowie das mündliche Testament (Art. 506 Abs. 1 ZGB).
Das öffentliche Testament wird unter Mitwirkung von zwei Zeugen und dem Notar errichtet (Art. 499 ZGB). Der Erblasser muss dem Notar seinen Willen mitteilen. Dieser setzt anschliessend eine Urkunde auf, welche er dem Erblasser zu lesen gibt (Art. 500 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser muss die Urkunde unterschreiben, woraufhin der Notar die Urkunde datiert und ebenfalls unterschreibt (Art. 500 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Zeugen bezeugen mit Unterschrift, dass der Erblasser aus ihrer Sicht urteilsfähig ist (Art. 501 Abs. 2 ZGB).
Als Zeugen für ein öffentliches Testament sind Personen ausgeschlossen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind. Ausgeschlossen sind ebenfalls die Verwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers sowie deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers. Zudem dürfen der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen in der Verfügung nicht bedacht werden (Art. 503 ZGB).
Die eigenhändig letztwillige Verfügung bzw. das handschriftliche Testament muss vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niedergeschrieben und unterzeichnet werden (Art. 505 Abs. 1 ZGB).
Nein, das handschriftliche Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein. Folglich ist ein auf dem Computer verfasstes Testament nicht gültig und daher anfechtbar.
Nein, das Testament ist nicht gültig. Der Erblasser muss das ganze Testament selber von Hand schreiben.
Die mündliche Verfügung bzw. das mündliche Testament bildet die absolute Ausnahme und ist nur in den Fällen gültig, welche das Gesetz vorsieht. Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, so kann er eine letztwillige Verfügung mündlich errichten (Art. 506 Abs. 1 ZGB). Hierfür müssen zwei Zeugen anwesend sein, welche sich im Anschluss um die nötige Beurkundung kümmern müssen (Art. 506 Abs. 2 ZGB).
Dieselben wie bei beim öffentlichen Testament: Beurkundung durch einen Notar unter Anwesenheit zweier Zeugen (Art. 512 Abs. 1 ZGB).
Es muss ein sogenannt «mangelhafter Wille» vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang das Testament errichtet hat (Art. 469 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig kann das Testament formelle Fehler aufweisen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Unterschrift fehlt.
Ja, das Testament ist gültig, wenn der Erblasser dieses nicht aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist (Art. 469 Abs. 2 ZGB).
Der Erblasser kann im Verlaufe seines Lebens das Testament mit Zusätzen versehen. Dabei ist die Anzahl möglicher Zusätze nicht beschränkt. Sollten sich gewisse Zusätze als unschlüssig oder widersprüchlich erweisen, so gilt der Grundsatz, wonach die neueren Zusätze gegenüber den älteren Priorität geniessen. Ist ein einziges Testament in sich widersprüchlich, so muss der Wille des Erblassers mittels Auslegung eruiert werden.
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB). Des Weiteren kann der Erblasser seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet (Art. 510 Abs. 1 ZGB) oder eine neue errichtet (Art. 511 Abs. 1 und 2 ZGB).
Ja, der Erblasser kann das Testament ganz oder lediglich teilweise widerrufen (Art. 509 Abs. 2 ZGB).
Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt (Art. 513 Abs. 2 ZGB). Die einseitige Aufhebung eines Erbvertrages hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind (Art. 513 Abs. 3 ZGB).
Der Erblasser kann ein öffentliches Testament dadurch widerrufen, dass er ein neues errichtet, welches den Widerruf vorsieht. Dabei kann der Widerruf in Form eines öffentlichen, eigenhändigen oder mündlichen Testamentes erfolgen.
Ja, das eigenhändige Testament kann bei einer Bank, einem Willensvollstrecker, einem Begünstigten oder bei der kantonalen Amtsstelle hinterlegt werden. Eine kantonale Amtsstelle existiert in allen Kantonen, da diese verpflichtet werden, für die Errichtung einer Amtsstelle zu sorgen (Art. 504 ZGB).
Ja, das öffentliche Testament kann bei einer Bank, einem Willensvollstrecker, einem Begünstigten oder bei der kantonalen Amtsstelle hinterlegt werden. Eine kantonale Amtsstelle existiert in allen Kantonen, da diese verpflichtet werden, für die Errichtung einer Amtsstelle zu sorgen (Art. 505 Abs. 2 ZGB).
Ein Erbvertrag kann bei einer Bank, einem Willensvollstrecker, einem Begünstigten oder bei der kantonalen Amtsstelle hinterlegt werden. Eine kantonale Amtsstelle existiert in allen Kantonen, da diese verpflichtet werden, für die Errichtung einer Amtsstelle zu sorgen (Art. 504 ZGB).